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Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom 16. Dezember 2021
Vom 16. Dezember 2021
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Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

vom 1. Dezember 2021

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 28b und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), in Verbindung mit § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung vom 10. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1568), in der jeweils gültigen Ablösefassung, abrufbar unter www.corona.saarland.de, verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

Abschnitt 1

§ 1
Allgemeine Empfehlungen

(1) Die Einhaltung des Mindestabstandes nach § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wird empfohlen. Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Abstandsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen.

(2) Die Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie findet Anwendung.

(3) Tätigkeiten, die insbesondere mit einer forcierten Atmung einhergehen, oder Tätigkeiten bei gesichtsnahen Dienstleistungen zeigen ein hohes Risiko einer Virusübertragung. Hierzu werden zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen empfohlen. Dies kann die Einhaltung des empfohlenen Sicherheitsabstandes von 1,5 Metern oder das zusätzliche Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sein.

Abschnitt 4
Hygienerahmenkonzept für Veranstaltungen

§ 15
Gültigkeit

Das nachfolgende Rahmenkonzept gilt, soweit die bereichsspezifischen Regelungen der Abschnitte 3, 6 und 7 keine abweichenden Vorgaben enthalten, für alle nach der jeweils gültigen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht untersagten Veranstaltungen einschließlich des jeweiligen Zuschauerbetriebs.

§ 16
Zutrittskontrolle

(1) Die Zulässigkeit des Zutritts zu Veranstaltungen richtet sich nach den Vorgaben der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

(2) Am Eingang zum Veranstaltungsbereich sind Handwaschmöglichkeiten, alternativ Händedesinfektionsmittel (mindestens „begrenzt viruzid“), kostenfrei vorzuhalten und Hinweise auf die Hygieneregeln gut sichtbar auszuhängen. Türen sollen, soweit möglich, offen gehalten werden.

§ 17
Kontaktnachverfolgung

Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13, §§ 6 und 7 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes eine Kontaktnachverfolgung sicherzustellen.

§ 18
Belüftung

Eine gute Belüftung der Veranstaltungsstätte ist sehr wichtig zur Vermeidung von Virusübertragungen. Daher soll, wann immer möglich, die Veranstaltung im Freien stattfinden.

§ 19
Darreichung von Speisen oder Getränken

Die Zulässigkeit des Verkaufs oder des Anbietens von Speisen und Getränken richtet sich nach den Regelungen für Gaststätten und Beherbergungsstätten der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Das Spülen von Gläsern und Geschirr sollte bei mindestens 60 °C, bevorzugt mit einer Geschirrspülmaschine erfolgen.

§ 20
Nutzung von Toiletten

In den von den Veranstaltern ausreichend zur Verfügung gestellten Toiletten ist eine engmaschige Reinigung sicherzustellen (Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft). Es ist sicherzustellen, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und Desinfektionsmittel für die Gäste zur Verfügung stehen und Müllbehälter regelmäßig geleert werden. Je nach Größe und Gästeaufkommen ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen.

Abschnitt 11
Hygienerahmenkonzept für den Sportbetrieb

§ 49
Anwendungsbereich

Das vorliegende Konzept gilt für den gemäß der jeweils gültigen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zulässigen Sportbetrieb.

§ 50
Sportstätte

(1) Auf die aktuell geltenden Regelungen ist per Aushang/Beschilderung gut sichtbar hinzuweisen.

(2) Wenn möglich nutzen Sportler separate Eingänge gegenüber Zuschauern.

§ 51
Personen mit Krankheitssymptomen

Personen, die Krankheitssymptome aufweisen, werden abgewiesen, es sei denn, eine ärztliche Bescheinigung eines negativen Corona-Tests liegt vor, wobei die Abstrichentnahme höchstens 24 Stunden vorher erfolgt sein darf.

§ 52
Vulnerable Gruppen

Vulnerable Gruppen sind besonders zu schützen, sei es durch verkleinerte Trainingsgruppen oder erweiterte Hygienemaßnahmen.

§ 53
Umkleiden und Nassbereiche

Eine regelmäßige Reinigung und Desinfektion ist sicherzustellen.

§ 54
Vereinsheime

Vereinsheime sind ausschließlich für die nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugelassenen Veranstaltungen unter Einhaltung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Hygieneauflagen nutzbar. Sofern in dem Vereinsheim eine Gastronomie betrieben wird, richtet sich die Nutzung der Gastronomie nach den dafür geltenden Regelungen und dem dazugehörigen Hygienerahmenkonzept (Abschnitt 7).

§ 55
Zuschauer

Für den Zuschauerbetrieb gelten die Regelungen nach Abschnitt 4 und im Übrigen die Vorgaben der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 56
Freiluftaktivitäten

Wann immer möglich sollten Trainingseinheiten im Freien stattfinden, wo das Infektionsrisiko durch den Luftaustausch geringer ist.

§ 57
Sportgeräte und Material

Sportgeräte und Material, die im Training oder Wettkampf verwendet werden, sind vor jeder Nutzung zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 58
Kontaktnachverfolgung

Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, §§ 6 und 7 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Sportbetriebs eine Kontaktnachverfolgung sicherzustellen.

§ 59
Nutzung von Toiletten

Es müssen ausreichend Seife, Handtücher und Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.

§ 60
Allgemeine Hygienehinweise

Im Übrigen wird auf die ausgegebenen Hygienehinweise des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) verwiesen.

§ 62
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 2. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 19. November 2021 (Amtsbl. I S. 2463) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 29. Dezember 2021 außer Kraft.

Saarbrücken, den 1. Dezember 2021

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Bachmann